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24.06.2022

Kurzarbeit: Zugangserleichterungen bleiben

Das Bundeskabinett hat am 22.06.2022 die Kurzarbeitergeldzugangsverordnung beschlossen. Damit werden die Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld für weitere drei Monate bis zum 30.09.2022 verlängert. Ein niedrigschwelliger Zugang zum Kurzarbeitergeld bleibt also gewährleistet.

Kurzarbeit habe sich als ein wirksames Instrument zur Sicherung von Arbeitsplätzen während der COVID-19-Pandemie gezeigt, teilt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit. Jetzt wolle man den Betrieben mit der Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes auch für den Fall unter die Arme greifen, dass sich die Lieferkettenproblematik in Folge des Angriffskriegs auf die Ukraine weiter verschärfen sollte. Damit solle sichergestellt werden, dass Beschäftigungsverhältnisse auch in der aktuell volatilen Situation im dritten Quartal 2022 stabilisiert werden. Wie sich die Lage weiterentwickelt, werde man in den kommenden Monaten genau beobachten.

Nach der Verordnung bleiben Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld, die in jedem Monat des Bezugs des Kurzarbeitergeldes erfüllt sein müssen, weiterhin bis zum 30.09.2022 herabgesetzt. Die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens zehn Prozent abgesenkt und auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung des Kurzarbeitergeldes wird weiter vollständig verzichtet.

Die Verordnung tritt laut BMAS mit Wirkung vom 01.07.2022 in Kraft und mit Ablauf des 30.09.2022 außer Kraft.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales, PM vom 22.06.2022

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