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11.11.2022

Datenschutzverstöße durch Facebook: BGH legt EuGH erneut Frage zu Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden vor

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat darüber zu entscheiden, ob ein Verstoß des Betreibers eines sozialen Netzwerks gegen die datenschutzrechtliche Verpflichtung, die Nutzer dieses Netzwerks über Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung ihrer Daten zu unterrichten, wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche begründet und von Verbraucherschutzbänden verfolgt werden kann. Er hat das Verfahren nun zum zweiten Mal ausgesetzt und die Sache erneut dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Die beklagte Meta Platform Ireland Limited (ehemals Facebook Ireland Limited), betreibt das soziale Netzwerk "Facebook". Auf der Internetplattform dieses Netzwerks befindet sich ein "App-Zentrum", in dem die Beklagte den Nutzern ihrer Plattform kostenlos Online-Spiele anderer Anbieter zugänglich macht. Im November 2012 wurden in diesem App-Zentrum mehrere Spiele angeboten, bei denen unter dem Button "Sofort spielen" folgende Hinweise zu lesen waren: "Durch das Anklicken von `Spiel spielen‚ oben` erhält diese Anwendung: Deine allgemeinen Informationen, Deine-Mail-Adresse, Über Dich, Deine Statusmeldungen. Diese Anwendung darf in deinem Namen posten, einschließlich dein Punktestand und mehr." Bei einem Spiel endeten die Hinweise mit dem Satz: "Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten."

Der Kläger ist der in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Unterlassungsklagengsetz (UKlaG) eingetragene Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer. Er beanstandet die Präsentation der unter dem Button "Sofort spielen" gegebenen Hinweise im App-Zentrum als unlauter, unter anderem, weil keine wirksame datenschutzrechtliche Einwilligung des Nutzers eingeholt worden sei. Ferner sieht er in dem abschließenden Hinweis bei einem Spiel eine den Nutzer unangemessen benachteiligende Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB). Er hält sich zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen im Wege der Klage vor den Zivilgerichten gemäß § 8 Absatz 3 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG für befugt.

Der BGH hat das Verfahren am 28.05.2020 (I ZR 86/17 – App-Zentrum I) ausgesetzt und dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die in Kapitel VIII, insbesondere in Artikel 80 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 84 Absatz 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) getroffenen Bestimmungen nationalen Regelungen entgegenstehen, die – neben den Eingriffsbefugnissen der zur Überwachung und Durchsetzung der Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörden und den Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Personen – einerseits Mitbewerbern und andererseits nach dem nationalen Recht berechtigten Verbänden, Einrichtungen und Kammern die Befugnis einräumen, wegen Verstößen gegen die DS-GVO unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person gegen den Verletzer im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten vorzugehen.

Der EuGH hat dazu am 28.04.2022 (C-319/20 – Meta Platforms Ireland) entschieden, dass Artikel 80 Absatz 2 DS-GVO einer nationalen Regelung, nach der ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen gegen den mutmaßlichen Verletzer des Schutzes personenbezogener Daten ohne entsprechenden Auftrag und unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte betroffener Personen Klage mit der Begründung erheben kann, dass gegen das Verbot der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken, ein Verbraucherschutzgesetz oder das Verbot der Verwendung unwirksamer AGB verstoßen worden sei, nicht entgegensteht, sofern die betreffende Datenverarbeitung die Rechte identifizierter oder identifizierbarer natürlicher Personen aus dieser Verordnung beeinträchtigen kann.

Der BGH hat nach mündlicher Verhandlung vom 29.09.2022 das Verfahren erneut ausgesetzt und dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob eine Rechtsverletzung "infolge einer Verarbeitung" im Sinne von Artikel 80 Absatz 2 DS-GVO geltend gemacht wird, wenn ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen seine Klage darauf stützt, die Rechte einer betroffenen Person seien verletzt, weil die Informationspflichten gemäß Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 DS-GVO in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 Buchst. c und e DS-GVO über den Zweck der Datenverarbeitung und den Empfänger der personenbezogenen Daten nicht erfüllt worden seien.

Die Notwendigkeit einer erneuten Vorlage ergibt sich laut BGH aus folgenden Umständen: Der BGH sei in seinem ersten Vorlagebeschluss davon ausgegangen, dass sich eine nach deutschem Recht gemäß § 8 Absatz 3 Nr. 3 UWG und § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG bestehende Klagebefugnis des Klägers wegen seines im Streitfall allein auf die objektiv-rechtliche Durchsetzung des Datenschutzrechts gerichteten Klagebegehrens nicht den die Rechtsbehelfe, die Haftung und Sanktionen regelnden Bestimmungen des Kapitels VIII der DS-GVO und insbesondere nicht den Artikeln 80 Absatz 1 und 2 oder 84 Absatz 1 DS-GVO entnehmen lässt. Er habe daher dem EuGH Union mit seinem ersten Vorabentscheidungsersuchen die Frage vorgelegt, ob die DS-GVO in Bezug auf die Klagebefugnis eine abschließende Regelung trifft, die der Anwendbarkeit der § 8 Absatz 3 Nr. 3 UWG und § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG entgegensteht.

Der EuGH habe – abweichend von der vom BGH im Vorlagebeschluss vertretenen Ansicht – entschieden, dass sich die Klagebefugnis des Klägers aus Artikel 80 Absatz 2 DS-GVO ergeben kann. Die in Artikel 80 Absatz 2 DS-GVO den Mitgliedstaaten eröffnete Möglichkeit, ein Verfahren einer Verbandsklage gegen den mutmaßlichen Verletzer des Schutzes personenbezogener Daten vorzusehen, bestehe allerdings nur für den Fall, dass der klagende Verband geltend macht, die Rechte einer betroffenen Person gemäß der DS-GVO seien "infolge einer Verarbeitung" verletzt worden. Es sei fraglich, so der BGH, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn – wie im Streitfall – die sich aus Artikel 12 Absatz 1 Satz 1, Art. 13 Absatz 1 Buchst. c und e DS-GVO ergebenden Informationspflichten verletzt worden sind. Die erneute Vorlage an den EuGH diene der Klärung dieser Frage.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.11.2022, I ZR 186/17