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11.11.2022

Internethändler: Nicht unbedingt zu Information über Herstellergarantien verpflichtet

Internethändler müssen Verbraucher nicht näher über die Herstellergarantie für ein angebotenes Produkt informieren müssen, wenn die Garantie kein zentrales Merkmal ihres Angebots ist. Dies stellt der Bundesgerichtshof (BGH) klar.

Die Parteien vertreiben Taschenmesser im Wege des Internethandels. Die Beklagte bot auf Amazon ein Schweizer Offiziersmesser an. Die Angebotsseite enthielt unter der Zwischenüberschrift "Weitere technische Informationen" einen Link mit der Bezeichnung "Betriebsanleitung". Nach Anklicken dieses Links öffnete sich ein Produktinformationsblatt, das folgenden Hinweis auf eine Garantie des Herstellers enthielt: "Die Garantie erstreckt sich zeitlich unbeschränkt auf jeden Material- und Fabrikationsfehler (für Elektronik zwei Jahre). Schäden, die durch normalen Verschleiß oder durch unsachgemäßen Gebrauch entstehen, sind durch die Garantie nicht gedeckt." Weitere Informationen zu der Garantie enthielt das Produktinformationsblatt nicht.

Die Klägerin sieht darin einen Verstoß gegen die gesetzlichen Informationspflichten betreffend Garantien. Sie hat beantragt, der Beklagten zu verbieten, den Absatz von Taschenmessern an Verbraucher mit Hinweisen auf Garantien zu bewerben, ohne hierbei auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf hinzuweisen, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, und ohne den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes anzugeben.

Das Landgericht (LG) hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht (OLG) die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der Revision hat die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt.

Der BGH hat das Verfahren mit Beschluss vom 11.02.2021 ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur Auslegung von Artikel 6 Absatz 1 m der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der EuGH hat über die Fragen am 05.05.2022 (C-179/21) entschieden.

Der BGH hat auf die Revision der Beklagten das Urteil des OLG aufgehoben und das die Klage abweisende Urteil des LG wiederhergestellt. Die Beklagte habe sich nicht unlauter verhalten, weil sie in ihrem Internetangebot keine näheren Angaben zu der im verlinkten Produktinformationsblatt erwähnten Herstellergarantie gemacht hat.

Die Beklagte habe sich nicht nach § 5a Absatz 2 und 4 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) aF (nun §§ 5a Absatz 1, 5b Absatz 4 UWG nF) unlauter verhalten, weil sie den Verbrauchern keine nach § 312d Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch, Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB aF (nun Art. 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 12 EGBGB nF) vor Vertragsschluss zu erteilende Information über die Herstellergarantie vorenthalten hat. Das ergebe sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung der vorgenannten Bestimmungen, die der Umsetzung von Artikel 6 Absatz 1 m der Richtlinie 2011/83/EU dienen.

Der EuGH habe auf Vorlage des BGH entschieden, dass ein Unternehmer die Verbraucher vor Abschluss eines Kaufvertrags über die Bedingungen der Herstellergarantie informieren muss, wenn er die Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht und so als Verkaufsargument einsetzt. Erwähnt er dagegen die Herstellergarantie nur beiläufig, sodass sie aus Sicht der Verbraucher kein Kaufargument darstellt, müsse er keine Informationen über die Garantie zur Verfügung stellen.

Im Streitfall stelle die Herstellergarantie kein wesentliches Merkmal des Angebots der Beklagten dar, so der BGH. Sie werde auf der Angebotsseite selbst nicht erwähnt, sondern finde sich an untergeordneter Stelle in einem Produktinformationsblatt. Auf dieses Produktinformationsblatt gelange der Verbraucher nur, wenn er einen Link anklickt, der unter der Zwischenüberschrift "Weitere technische Informationen" steht und mit der Bezeichnung "Betriebsanleitung" versehen ist und daher eher auf eine technisch-funktionale Erläuterung hindeutet.

Die Beklagte habe mangels eines Verstoßes gegen die Marktverhaltensregelung des § 479 Absatz 1 BGB auch keine nach § 3a UWG unlautere Handlung begangen. Die in § 479 Absatz 1 BGB normierte Pflicht zur Information über den Gegenstand und den Inhalt einer (Hersteller-)Garantie greife erst ein, wenn der Unternehmer dem Verbraucher ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Garantievertrags unterbreitet. Im Streitfall habe der auf der Angebotsseite befindliche Link auf das Produktinformationsblatt mit der Herstellergarantie noch kein verbindliches Garantieversprechen enthalten.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.11.2022, I ZR 241/19