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14.11.2022

Sonderabfalllager: Darf unangekündigt kontrolliert werden

Die immissionsschutzrechtliche Vor-Ort-Kontrolle eines Sonderabfalllagers durch Mitarbeiter der Überwachungsbehörde ist ohne vorherige Ankündigung zulässig. Hierbei dürfen auch Fotografien auf dem Anlagengelände angefertigt werden, wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden hat.

Die Betreiberin eines Sonderabfall-Zwischenlagers macht geltend, dass es sowohl für das Betreten des Anlagengeländes ohne vorherige Ankündigung als auch für das Fotografieren auf dem Gelände an einer Rechtsgrundlage fehle.

Vor dem Verwaltungsgericht hatte die Klage Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hat das Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die Entscheidung der Überwachungsbehörde, eine im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen regelmäßigen Anlagenüberwachung durchgeführte Kontrolle nicht vorher anzukündigen, sei vom Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) gedeckt und im Regelfall – wie auch hier – verhältnismäßig. Aus dem Gesetz ergebe sich auch die Befugnis, bei der Vor-Ort-Besichtigung zu fotografieren.

Das BVerwG hat die Revision gegen das Urteil des OVG zurückgewiesen. Nach § 52 Absatz 2 Satz 1 BImSchG seien Betreiber von Anlagen verpflichtet, den Angehörigen der zuständigen Behörde den Zutritt zu Grundstücken und die Vornahme von Prüfungen zu gestatten. Die auf dieser Grundlage bestehende Duldungspflicht setze tatbestandlich keine Ankündigung voraus. Unangekündigte Vor-Ort-Kontrollen seien regelmäßig auch verhältnismäßig. Es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass mit einer unangekündigten Besichtigung die größtmögliche Effektivität einer Überwachungsmaßnahme zu erreichen ist. Im Einzelfall anzuerkennende überwiegende schutzwürdige Interessen des Anlagenbetreibers seien hier nicht ersichtlich. Auch das Anfertigen von Fotos bei Vor-Ort-Besichtigungen sei regelmäßig nicht zu beanstanden. Das Fotografieren habe keine grundlegend andere Qualität als das Fertigen handschriftlicher Notizen oder Skizzen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.11.2022, BVerwG 7 C 1.22