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21.11.2022

Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand: Verlängerung der Übergangsfrist für die Neuregelung

Nordrhein-Westfalens Finanzminister Marcus Optendrenk (CDU) hat zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand Stellung genommen. Akteure der Öffentlichen Hand in Nordrhein-Westfalen seien gut vorbereitet. Wo nötig, sollten Betroffene aber zusätzliches Zeitfenster effektiv nutzen können.

Aufgrund zwingender EU-rechtlicher Vorgaben habe die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand mit Blick auf faire Wettbewerbsbedingungen zur Privatwirtschaft neu geregelt werden müssen, erläutert das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen. Hierzu sei vom Bundesgesetzgeber in 2015 der neue § 2b in das Umsatzsteuergesetz eingefügt worden. Die mit einer optionalen fünfjährigen Übergangsfrist versehene Regelung habe ursprünglich ab 01.01.2021 zwingend in Kraft treten sollen. Sie sei aber in 2020 um zwei Jahre verlängert worden, um den Betroffenen mehr Zeit für eine Umsetzung zu gewähren. Nach derzeitigem Stand gelte die Neuregelung damit für einen Großteil der Betroffenen erst ab dem 01.01.2023 verbindlich, teilt das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen mit.

In den laufenden parlamentarischen Beratungen zum Jahressteuergesetz 2022 werde derzeit diskutiert, ob die optionale Übergangsfrist zur Anwendung der Neuregelung um weitere zwei Jahre verlängert wird. Die Neuregelung stelle alle Betroffenen, insbesondere auch die Kommunen, vor die Aufgabe, ihr Leistungsspektrum einer intensiven Prüfung zu unterziehen. Dabei seien sämtliche konkret erbrachten Leistungen durch die jeweiligen Betroffenen zu identifizieren und insbesondere auf Wettbewerb zu privaten Unternehmern hin zu überprüfen. Auf dieser Basis seien die Strukturen und internen Arbeitsabläufe an das neue Besteuerungsregime anzupassen.

Nordrhein-Westfalen setze sich dafür ein, die mit den EU-Vorgaben einhergehende bürokratische Belastung möglichst gering zu halten. "Viele Fragestellungen zur Anwendung der Regelung wurden beantwortet, einer Lösung zugeführt und mit den Betroffenen offen kommuniziert", sagte Optendrenk. Auch aufgrund dieses offenen Dialogs mit den Beteiligten seien die Akteure der Öffentlichen Hand in Nordrhein-Westfalen für die bislang ab dem 01.01.2023 verbindlich geltende Anwendung des neuen Rechts gut vorbereitet.

Gleichwohl blieben, so Optendrenk, vor allem auch die erforderlichen organisatorischen Anpassungen weiterhin für viele Betroffene im ganzen Bundesgebiet eine große Herausforderung. Dem sei sich auch die nordrhein-westfälische Landesregierung bewusst. Nordrhein-Westfalen unterstütze daher die Betroffenen, die eine erneute Verlängerung der Übergangsfrist für die Anwendung der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand für erforderlich halten.

"Dort, wo es nötig ist, werden die Betroffenen dieses zusätzliche Zeitfenster effektiv nutzen können, die verbleibenden Fragestellungen einer rechtssicheren Beurteilung zuzuführen und die administrativ erforderlichen Strukturen weiter zu optimieren. Dem wollen wir nicht im Wege stehen. Wichtig ist aber, dass der Bundesfinanzminister sicherstellt, dass die Fristverlängerung europarechtskonform umgesetzt wird."

Die Übergangsfrist behalte unabhängig von einer Verlängerung ihren optionalen Charakter, so Optendrenk weiter. Im Ergebnis bedeute dies, dass sich Betroffene der Öffentlichen Hand für die Anwendung der Neuregelung zu Beginn eines Kalenderjahrs frei entscheiden können. "Dies ist sehr wichtig, damit all diejenigen, die sich vorbereitet haben und bereits sämtliche Anpassungen im Hinblick auf den 01.01.2023 vorgenommen haben, auch pünktlich und ohne Verzögerung starten können", so Optendrenk abschließend.

Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, PM vom 18.11.2022