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28.11.2022

Impfschaden: Wird nicht als Dienstunfall anerkannt

Der Impfschaden, den eine Lehrerin erlitten hat, ist auch dann nicht als Dienstunfall anzuerkennen, wenn die Impfung in den Räumlichkeiten der Schule stattfand. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Hannover entschieden.

Geklagt hatte eine 62-jährige Förderschullehrerin, die Ende März 2021 im Gebäude ihrer Stammschule von einem mobilen Impfteam des Impfzentrums Hannover mit dem Impfstoff von AstraZeneca gegen das Coronavirus geimpft worden war. Etwa eine Woche später erlitt sie schwerste körperliche Schäden, deren Folgen weiterhin andauern. Die Klägerin meint, der Vorgang sei als Dienstunfall anzuerkennen, da die Impfung eine von ihrem Dienstherrn – dem Land Niedersachsen – angebotene und zu verantwortende dienstliche Veranstaltung gewesen sei.

Das VG ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Die Impfaktion sei keine dienstliche Veranstaltung gewesen. Der Dienstherr habe lediglich seine Räumlichkeiten in der Schule zur Verfügung gestellt, damit das mobile Impfteam dort die Impfung habe durchführen können. Das Land Niedersachsen sei jedoch selbst nicht Organisator des Vorgangs gewesen.

Gegen das Urteil kann vor dem Oberverwaltungsgericht Niedersachsen die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 24.11.2022, 2 A 460/22, nicht rechtskräftig