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06.12.2022

Corona-Einmalzahlung: Auch Heimbewohner können Anspruch haben

Zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen können auch in stationären Heimen lebende Leistungsberechtigte vom Sozialhilfeträger eine Einmalzahlung von 150 Euro beanspruchen, wenn sie im Mai 2021 einen Barbetrag und eine Bekleidungspauschale bezogen haben. Dies stellt das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg klar.

Der 83-jährige Kläger lebt vollstationär im Pflegeheim und bezieht laufende Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) in Form der Übernahme der Aufwendungen für das Pflegeheim und der Festsetzung einer Eigenleistung von rund 850 Euro monatlich. Außerdem bewilligte der beklagte Sozialhilfeträger ihm einen Barbetrag von rund 120 Euro sowie eine Bekleidungspauschale von 23 Euro, die auf das Taschengeldkonto des Pflegeheims überwiesen wurden. Der Betreuer des Klägers beantragte für diesen im Juni 2021 eine COVID-19-Einmalzahlung von 150 Euro.

Die Beklagte lehnte die Gewährung ab. Der Kläger habe lediglich Anspruch auf Hilfe zur Pflege. Einen Anspruch auf die Einmalzahlung hätten nur erwachsene Leistungsberechtigte mit einem eigenen Anspruch auf Grundsicherung/Hilfe zum Lebensunterhalt.

Das Sozialgericht Freiburg hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum von Januar bis einschließlich Juni 2021 eine weitere Zahlung von 150 Euro zu gewähren und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Das LSG Baden-Württemberg hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Der Kläger habe auch als Leistungsberechtigter in einer stationären Einrichtung einen Anspruch auf eine COVID-19-Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro, weil er im Mai 2021 einen Anspruch auf den Barbetrag und die Bekleidungspauschale gehabt habe.

Diese stellten Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII (als eine Voraussetzung für den Anspruch auf eine Covid-19-Einmalzahlung nach § 144 S. 1 SGB XII) dar. Obwohl die Leistungen der Beklagten an den Kläger auf ein Konto des Pflegeheims überwiesen wurden, seien die Bekleidungsbeihilfe und der Barbetrag an ihn ausgezahlt worden. Denn der Kläger habe Barbetrag und Bekleidungspauschale zur persönlichen Verfügung gestanden und einen Anspruch gegen das Heim auf Überlassung dieser Beträge zu seiner freien Verfügung gehabt. Insofern sei somit von einer Auszahlung dieser Beträge an den Kläger auszugehen.

Das LSG hat die Revision an das Bundesozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2022, L 2 SO 1183/22, nicht rechtskräftig