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18.01.2023

Allgemeines Tempolimit auf Autobahnen: Verfassungsbeschwerde ist unzulässig

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde mangels ausreichender Begründung nicht zur Entscheidung angenommen, mit der sich die Beschwerdeführenden gegen die Klimaschutzgesetzgebung der Bundesrepublik und insbesondere gegen die Nichteinführung eines allgemeinen Tempolimits auf Bundesautobahnen gerichtet hatten.

Die Beschwerdeführenden wenden sich gegen aus ihrer Sicht unzureichende Klimaschutzmaßnahmen der Bundesrepublik Deutschland. Einen Verstoß gegen das Klimaschutzgebot des Artikels 20a Grundgesetz (GG) und gegen Freiheitsrechte leiten sie "exemplarisch" daraus ab, dass der Gesetzgeber im Verkehrssektor durch das Unterlassen eines Tempolimits keine den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende Abwägungsentscheidung getroffen habe.

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie sei bereits unzulässig, da die Beschwerdeführenden die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend dargelegt hätten.

Zwar gewinne das im Klimaschutzgebot des Artikels 20a GG enthaltene Ziel der Herstellung von Klimaneutralität bei fortschreitendem Klimawandel in allen Abwägungsentscheidungen des Staates weiter an relativem Gewicht. Dies gelte nicht nur für Verwaltungsentscheidungen über klimaschutzrelevante Vorhaben, Planungen et cetera, sondern auch für den Gesetzgeber. Diesem würfen die Beschwerdeführenden hier im Kern vor, einem gesetzlichen allgemeinen Tempolimit, das im Verkehrsbereich alsbald die emittierte CO2-Menge senken könne, in Abwägung mit anderen Belangen kein hinreichendes Gewicht beigemessen zu haben.

Sie legten aber nicht substantiiert dar, dass gerade das Fehlen eines allgemeinen Tempolimits eingriffsähnliche Vorwirkung auf ihre Freiheitsgrundrechte entfalten könnte, so das BVerfG. Insbesondere der Vortrag, im Verkehrssektor werde es am Ende des Jahrzehnts zu erheblichen Freiheitsbeschränkungen kommen, weil die im Klimaschutzgesetz bis zum Jahr 2030 dem Verkehrssektor zugewiesene Emissionsmenge aktuell zu schnell aufgezehrt werde, vermöge keine eingriffsähnliche Vorwirkung des Unterlassens eines Tempolimits zu begründen. Die Beschwerdeführenden haben laut BVerfG schon ihre Annahme, das dem Verkehrssektor bis 2030 zugewiesene Emissionsbudget werde überschritten, nicht näher belegt.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15.12.2022, 1 BvR 2146/22