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09.03.2023

"Göttinger Transplantationsskandal": Universitätsklinik hat trotz Manipulationen Vergütungsanspruch

Der Vergütungsanspruch eines Krankenhauses für eine medizinisch erforderliche Transplantation eines im vorgesehenen Verfahren zugeteilten Organs entfällt nicht dadurch, dass das Krankenhaus falsche Angaben zur Dringlichkeit der Transplantation an Eurotransplant gemeldet hat. Denn die Einhaltung der Vorschriften über die Organverteilung und die damit verbundenen Meldepflichten seien keine Voraussetzung für den Vergütungsanspruch, so das Bundessozialgericht (BSG).

Im entschiedenen Fall stand laut BSG fest, dass die Organtransplantationen medizinisch indiziert waren und einwandfrei durchgeführt wurden. Verletzt worden seien die Regelungen zur Meldung der für die Organzuteilung erforderlichen Angaben. Diesen Regelungen komme aber keine Vergütungsrelevanz zu. Die Vorschriften über die Organverteilung und die damit verbundenen Meldepflichten hätten keine qualitätssichernde Zielrichtung. Sie dienten der Herstellung von Verteilungsgerechtigkeit. Ihre Einhaltung sei keine Voraussetzung der Leistungserbringung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung.

Das BSG verkenne nicht, dass das Vertrauen in ein gerechtes Verteilungssystem für Spenderorgane durch Manipulationen nachhaltig beschädigt wird. Für die Voraussetzungen eines Vergütungsanspruchs spielten diese Gerechtigkeitserwägungen nach dem hier maßgeblichen Recht aber keine Rolle. Zur Sanktionierung von Falschmeldungen gegenüber Eurotransplant habe der Gesetzgeber in der Folge des Transplantationsskandals 2013 einen Straftatbestand geschaffen, so das BSG. Weiterhin sei aber weder die Transplantation des im Zusammenhang mit einer Falschmeldung zugeteilten Organes verboten, noch der Vergütungsanspruch ausdrücklich ausgeschlossen.

Das BSG musste eigenen Angaben zufolge nicht entscheiden, ob die Regelungen zur Organvermittlung verfassungsgemäß und damit rechtlich verbindlich sind.

Bundessozialgericht, Urteil vom 07.03.2023, B 1 KR 3/22 R