Steuertipp: Stromsteuerentlastung ist eine unzulässige Beihilfe
Unternehmen, die in finanziellen Problemen stecken, können keine stromsteuerliche Entlastung erwarten. In dem konkreten Fall ging es um einen Betrieb, der in der Bilanz einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag auswies und deswegen beim Hauptzollamt Stromsteuerentlastung beantragte - vergeblich. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Ablehnung mit der Begründung, die Steuerentlastungen seien „aufgrund ihrer selektiven Wirkung staatliche Beihilfen und unterlägen als solche einem Durchführungsverbot“. Auch komme es nicht auf eine „positive Fortführungsprognose“ an, weil eine solche Einschränkung nach der Verordnung nicht vorgesehen ist. (BFH, VII R 28/19) - vom 19.01.2022
Rechtstipp: Grillen auf zugelassenem Grillplatz ist erlaubt
Ein Anwohner eines Parks, in dem eine Grillanlage vorhanden ist, kann nicht durchsetzen, dass dieser „ausgewiesene Grillbereich“ nicht mehr für die Zubereitung von Speisen genutzt werden darf. Das gelte auch dann, wenn er sich in der Nutzung seiner Wohnung durch den auf dem Grillplatz entstehenden Rauch „erheblich eingeschränkt“ fühlt. Er müsse das Fenster im Sommer „Tag und Nacht“ geschlossen halten – und auch ein Lüften der Wohnräume sei unmöglich. Das Verwaltungsgericht Mainz wies ihn ab. Er habe keinen Anspruch auf die Untersagung des Grillbetriebs auf der dafür ausgewiesenen Fläche. Es sei „bei der notwendigen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nicht festzustellen“, dass die Rauch- und Geruchsimmissionen nach Art, Ausmaß und Dauer eine erhebliche Belästigung für ihn als Nachbarn darstellten. Die Beeinträchtigungen seien zumutbar. (VwG Mainz, 3 K 427/20)