13.12.2024
Wenn Polizisten zur Absicherung einer Unfallstelle eine Autobahn betreten, müssen sie dabei die höchstmögliche Sorgfalt walten lassen und die Autobahn schnell wieder verlassen. Tun sie dies nicht, sind sie mitverantwortlich für einen Folgeunfall.
Drei Bundespolizisten passierten auf ihrem Heimweg eine Unfallstelle auf der A4 und entschlossen sich, diese zu sichern. Etwa eine halbe Stunde später kam es zu einem Folgeunfall: Ein Pkw kollidierte mit einem der Polizisten, der noch immer auf dem Seitenstreifen stand. Der Beamte wurde dabei getötet. Sodann erfasste der Pkw auch die beiden anderen Polizisten, die dabei teils erheblich verletzt wurden.
Die Bundesrepublik erbrachte Geldleistungen an die Hinterbliebenen und will diese nun vom Unfallfahrer ersetzt haben. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main bejahte den Anspruch, allerdings um ein Drittel gekürzt. In diesem Umfang seien die Polizisten mit Schuld am Folgeunfall.
Die geschädigten Beamten hätten sich als Fußgänger im Bereich der Fahrbahn der A4 verkehrswidrig verhalten und dadurch eine nicht unerhebliche Schadensursache gesetzt, so das OLG. Das nur in Ausnahmefällen zulässige Betreten einer Autobahn dürfe nur mit höchstmöglicher Sorgfalt und so kurz wie möglich erfolgen. Hier hätten sich die Beamten fahrlässig selbst gefährdet, als sie sich noch knapp eine halbe Stunde nach dem Unfallereignis "auf dem linken Seitentreifen befanden, ohne den herannahenden Verkehr zumindest sorgfältig zu beobachten und ohne angemessen auf diesen Verkehr zu reagieren".
Hätten sie sich sorgfaltsgemäß verhalten, wäre es aus Sicht des OLG erst gar nicht zu dem Unfall gekommen. Die Polizisten hätten das sich mit hoher Geschwindigkeit nahende Fahrzeug erkennen und sich durch Überspringen einer knapp einen Meter hohen Mauer in Sicherheit bringen können.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Teil-Grundurteil und Teil-Endurteil vom 05.12.2024, 15 U 104/22