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09.11.2022

Geschäftsführer von Hannover 96: Bleibt zunächst weiter im Amt

Der Geschäftsführer von Hannover 96 bleibt vorerst weiter im Amt. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden. Eine abschließende Entscheidung im Hauptsacheverfahren steht noch aus.

Der Hannoversche Sportverein von 1896 e.V. ist der alleinige Gesellschafter der Hannover 96 Management GmbH. Er hatte sich 2019 im so genannten Hannover-96-Vertrag unter anderem verpflichtet, eine Regelung nicht einseitig zu ändern, nach der die Geschäftsführer der GmbH von deren Aufsichtsrat bestellt und abberufen werden. Am 25.07.2022 beschloss der Verein ungeachtet dessen ohne Beteiligung des Aufsichtsrats, den derzeitigen Geschäftsführer der GmbH abzuberufen. Diese Abberufung ist Gegenstand eines Rechtsstreits, in dem das Landgericht (LG) Hannover zwischenzeitlich mit Urteil vom 11.10.2022 die Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses festgestellt hat. Dieses Urteil in der Hauptsache ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Um bis zu einer abschließenden Entscheidung Rechtssicherheit zu erlangen, hat der Geschäftsführer eine einstweilige Regelung begehrt.

In diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – in dem nur eine summarische Prüfung erfolgt – hat das OLG Celle ihm jetzt Recht gegeben und damit eine entsprechende Entscheidung des LG Hannover bestätigt. Der Verein habe sich in dem "Hannover-96-Vertrag" in seiner Stimmrechtsmacht gerade für die Besetzung des Geschäftsführeramtes beschränkt und diese Entscheidungen dem Aufsichtsrat übertragen. Diese Beschränkung könne er nicht durch einzelne Beschlüsse unterlaufen. Anderenfalls liefe die Bindungsklausel leer. Der Versuch, diese satzungsmäßige Kompetenzordnung zu unterlaufen, sei unwirksam. Der Kläger dürfe deshalb das Amt des Geschäftsführers bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiter ausüben. Der Beklagten sei es bis dahin untersagt, die Löschung des Klägers als Geschäftsführer im Handelsregister zu betreiben.

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 08.11.2022, 9 U 72/22, unanfechtbar