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16.11.2022

Abfallgebührenkalkulation: Kein Anspruch auf gerichtliche Kontrolle

Die mit einer Klage angegriffene Abfallgebührenkalkulation des beklagten Landkreises Bad Kreuznach wird nicht gerichtlich überprüft. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz unter Verweis auf die mangelnde Substanz der gegen die Kalkulation vorgebrachten Einwände entschieden. Die Klage gegen die Festsetzung von Abfallentsorgungsgebühren wies das VG ab.

Der Abfallwirtschaftsbetrieb des Beklagten setzte für drei im Miteigentum des Klägers stehende Grundstücke Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2021 fest. Entsprechend der Abfallgebührensatzung sowie der Abfallsatzung erfolgte dies auf Basis der Zahl der Haushalte je Grundstück und der Abfallbehältergrößen. Mit seinem dagegen erhobenen Widerspruch rügte der Kläger Fehler in der Gebührenkalkulation. Die Gebühren für einzelne Tonnengrößen fielen zu hoch aus, weil die Gesamtabfallmenge größer sei als vom Beklagten veranschlagt. Es komme zu Einnahmeausfällen, da Überfüllungen und Beistellungen infolge nicht ausreichend dimensionierter oder fehlender Tonnen auf manchen Grundstücken im Umfang von etwa 20 Prozent der Gesamtmenge an Abfall gebührenfrei mit entsorgt würden. Der Kläger bezog sich dazu auf Beobachtungen einzelner Personen im Gebiet der Stadt Bad Kreuznach. Das Widerspruchsverfahren blieb, ebenso wie die Klage, erfolglos.

Die vom Beklagten für die Grundstücke des Klägers festgesetzten Abfallentsorgungsgebühren seien rechtlich nicht zu beanstanden, so das VG. Soweit der Kläger sich bezüglich der Höhe der Gebühren auf Fehler in der Gebührenkalkulation berufe, ergäben sich aus seinem Vorbringen keine Anhaltspunkte für Kalkulationsfehler, die sich erheblich auf die festgesetzten Gebühren auswirken könnten. Die Behauptung, infolge der Veranschlagung einer zu niedrigen Gesamtabfallmenge in der Kalkulation seien die Gebührensätze zu hoch bemessen, sei nicht stichhaltig. Dem Vorbringen ließen sich bereits keine Anhaltspunkte für den Ansatz einer zu niedrigen Gesamtabfallmenge entnehmen. Die Einwände des Klägers seien zu vage und stützten sich nicht auf verlässliche Belege. Im Übrigen seien sie zeitlich überholt, weil sie Zeiträume beträfen, die für die der maßgeblichen Abfallgebührensatzung zugrundeliegende Kalkulation nicht relevant seien.

Der Kläger habe auch nicht dargelegt, weshalb die in der Abfallgebührensatzung vorgesehenen Reaktionsmöglichkeiten auf Über- beziehungsweise Fehlbefüllungen der Abfallgefäße nicht ausreichend seien sollten. Die angesetzten Werte zur Berechnung der Abfallbehältergrößen erschienen unter Berücksichtigung der vom Umweltbundesamt ermittelten und veröffentlichten Pro-Kopf-Abfallmengen auch ausreichend. Unabhängig davon führten die angeblichen Kalkulationsfehler jedenfalls selbst dann nicht zu einer erheblichen Mehrbelastung der Gebührenschuldner im gesamten Abrechnungsgebiet des Beklagten, wenn man die Schätzung des Klägers zugrunde legen würde, dass die Gebühren für die Kernstadt Bad Kreuznach um rund 20 Prozent zu hoch kalkuliert seien. Bezogen auf das gesamte Abrechnungsgebiet des beklagten Landkreises ergebe sich selbst dann allenfalls eine nur unerhebliche Mehrbelastung von vier Prozent.

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 26.09.2022, 4 K 196/22.KO, rechtskräftig