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22.11.2022

Umgefallener Weihnachtsbaum: Stadt haftet für Schaden

Nachdem ein von der Stadt aufgestellter Weihnachtsbaum umgefallen ist und eine Frau verletzt hat, hat die Stadt den Schaden der eingetretenen Haftpflichtversicherung aus übergegangenem Recht zu ersetzen. Dies stellt das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf klar.

Die Klägerin ist die Haftpflichtversicherung der Wohnungseigentümergemeinschaft eines Einkaufscenters. Sie nimmt die beklagte Stadt aus übergegangenem Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund eines Vorfalls vom 24.12.2013 in Anspruch. An diesem Tag war ein vor dem Einkaufscenter aufgestellter Weihnachtsbaum bei starkem Wind ein zweites Mal umgestürzt und hatte eine Kurierfahrerin verletzt. Die Klägerin hat bereits an die Geschädigte Schadenersatz und Schmerzensgeld gezahlt und nimmt nun bei der Stadt Regress. Die Parteien streiten darüber, wer den Baum nach seinem ersten Umfallen am 05.12.2013 wieder aufgestellt hat.

Laut dem Berufungsurteil ist die Stadt aus dem mit der Wohnungseigentümergemeinschaft geschlossenen Vertrag verpflichtet gewesen, den Weihnachtsbaum auch bei üblicherweise in einem Stadtgebiet zu erwartenden Winden standsicher zu errichten. Da der Baum am 24.12.2013 bei einer Windstärke von 8 Beaufort umgestürzt und Vandalismus auszuschließen sei, habe die Stadt gegen diese Verpflichtung verstoßen und gleichzeitig auch eine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Dass Mitarbeiter des Einkaufscenters selbst den Weihnachtsbaum am 05.12.2013 wieder aufgestellt hätten, liege fern und sei auch durch die in erster Instanz vernommenen Zeugen in Abrede gestellt worden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass eine von der Beklagten unterhaltene Baumkolonne diesen und weitere im Stadtgebiet umgefallene Weihnachtsbäume am Morgen des 06.12.2013 nicht wieder standsicher errichtet habe.

Die Beklagte kann Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erheben.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2022, I-22 U 137/21, nicht rechtskräftig