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23.11.2022

Gemeinschaftswald: Ist grundbuchfähig

Ein Gemeinschaftswald ist grundbuchfähig und kann auch eigene Anteile an dem Waldgrundbesitz erwerben. Dies stellt das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main fest. Eine davon abweichende Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Kassel vom 18.08.2022 (AA-1130-30) hob das OLG auf.

Der Beteiligte zu 1) ist ausweislich seiner Satzung ein so genannter Gemeinschaftswald bei Kassel im Sinne des hessischen Waldgesetzes. Bei einem Gemeinschaftswald handelt es sich um einen Privatwald, der von einer Gemeinschaft genutzt wird. Mit notariellem Vertrag kaufte der Beteiligte zu 1) von den weiteren Beteiligten Miteigentumsanteile an dem streitgegenständlichen Waldgrundbesitz. Hintergrund dieses Vertrages war, dass der Beteiligte zu 1) "die Anteile abgabewilliger `Miteigentümer` einsammeln und an neue `Miteigentümer` wieder ausgeben will".

Das AG Kassel – Grundbuchamt – lehnte die Eintragung einer Vormerkung zugunsten des Beteiligten zu 1) ab. Er sei nicht grundbuchfähig. Auf die Beschwerde hat das OLG diesen Beschluss aufgehoben. Der Beteiligte zu 1) sei grundsätzlich grundbuchfähig, sofern es sich bei ihm tatsächlich um einen Gemeinschaftswald handele, begründete das OLG seine Entscheidung. Das Gesetz sehe ausdrücklich vor, dass ein Gemeinschaftswald unter seinem Namen Eigentum an unbeweglichen Sachen erwerben könne. Dabei handele es sich auch nicht um eine auf die Bewirtschaftung des Waldes beschränkte Teilrechtsfähigkeit. "Vielmehr war es erklärtes Ziel des Landesgesetzgebers, Zweifel hinsichtlich der Rechtsfähigkeit von Gemeinschaftswäldern zu beseitigen und deren Eintragungsfähigkeit im Grundbuch zu erleichtern", so das OLG. Es gebe auch keine gesetzliche Regelung, die dem Gemeinschaftswald den Erwerb eigener Anteile verbiete.

Der Sache nach habe das AG nunmehr aufzuklären, ob der Beteiligte zu 1) tatsächlich die Voraussetzungen eines Gemeinschaftswaldes im Sinne des Gesetzes erfülle. Dies beziehe sich insbesondere auf die im Hessischen Waldgesetz vorgesehene Voraussetzung, dass das Eigentum an einer Holzung im Jahr 1881 mehreren Personen gemeinschaftlich zustand, die nicht durch ein besonderes privatrechtliches Verhältnisverbunden waren.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 05.09.2022, 20 W 152/22, unanfechtbar