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24.11.2022

IS-Unterstützer: Zu Bewährungsstrafe verurteilt

Weil er seinen Bruder finanziell und logistisch dabei unterstützt hat, für den Islamischen Staat (IS) in Syrien tätig sein zu können, ist ein 31-Jähriger aus dem Raum Hildesheim zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle erkannte auf Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zehn Fällen. Die Vollstreckung der Strafe setzte es zur Bewährung aus.

Der Angeklagte hat einem seiner Brüder zwischen 2015 und 2019 in vielerlei Hinsicht geholfen, damit dieser in führender Funktion in Syrien für den IS tätig sein konnte. Er unterstützte dessen Frau und Kinder bei deren Ausreise zu seinem Bruder. Er verwaltete im Interesse seines Bruders zwei vermietete Wohnungen. Er half ihm bei der Beschaffung und Aktivierung verschiedener SIM-Karten, damit er Kontakt zu anderen IS-Mitgliedern halten und Ausreisewilligen aus Deutschland Anweisungen und Unterstützung für die Ausreise geben und Schleuser für den Grenzübertritt von der Türkei nach Syrien vermitteln konnte. Er vermittelte Nachrichten zwischen seinem Bruder und Ausreisewilligen. Teilweise stand er dabei auch in Kontakt mit dem Abu Walaa genannten führenden Mitglied des IS in Hildesheim. Schließlich unterstützte er die Zweit- und Drittfrau seines Bruders finanziell.

Der Angeklagte hat diese Taten umfassend eingeräumt. Die Hauptverhandlung konnte deshalb am achten Sitzungstag beendet werden, nachdem sich das OLG unter anderem anhand von Aussagen der polizeilichen Ermittlungsbeamten und von Chatverläufen die Überzeugung gebildet hatte, dass die Erklärungen des Angeklagten der Wahrheit entsprachen. Das OLG hat bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten neben dessen umfassendem Geständnis berücksichtigt, dass er früh mit der salafistisch-jihadistischen Szene gebrochen und sich insbesondere von Abu Walaa distanziert hatte. Das Gericht folgte mit diesem Urteil dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft.

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 22.11.2022, 4 StS 2/22, rechtskräftig