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19.01.2023

Klimaaktivist: Mit Eilantrag gegen Betretensverbot im Fechenheimer Wald erfolglos

Ein Klimaaktivist ist mit einem Eilantrag gegen das Verbot, einen bestimmten Bereich des Fechenheimer Waldes nicht zu betreten, vor dem Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main gescheitert.

Konkret richtete sich der Eilantrag gegen eine Allgemeinverfügung des Forstamtes Groß-Gerau als unterer Forstbehörde, die am 10.01.2023 bekannt gemacht worden war und das Betreten des Fechenheimer Waldes in einem Sicherheitsbereich von rund 90 Metern angrenzend an die Waldumwandlungsflächen untersagt. Letztere wurden nach dem Planfeststellungsbeschluss für den Neubau des Tunnels Riederwald in Frankfurt am Main schon vor Jahren festgelegt.

Am 10.01.2023 hat der Antragsteller, der ein Baumhaus in diesem Bereich errichtet hatte und dort sein Hab und Gut aufbewahrt, gegen diese Allgemeinverfügung um Eilrechtsschutz nachgesucht. Im Rahmen dieses Verfahrens macht er insbesondere seine Rechte auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Grundgesetz (GG), Rechte aus dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Artikel 8 GG und sein Recht auf Betreten des Waldes aus dem Hessischen Waldgesetz geltend.

Das VG hat diesen Eilantrag zurückgewiesen. Im Rahmen der allein möglichen summarischen Überprüfung hat es festgestellt, dass die Allgemeinverfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Grundlage hierfür sei § 16 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Waldgesetzes. Danach könnten nicht-öffentliche Straßen-, Waldwege und Grundstücke für das Betreten und jede Benutzungsart gesperrt werden, wenn eine Gefahr für Leib und Leben von Waldbesuchern besteht. Hiervon sei im Zeitraum bis Ende Januar 2023 auszugehen. Da sich in dem angrenzenden Rodungsgebiet Bäume mit einer Höhe von bis zu 40 Metern befinden, sei bei den anstehenden Rodungsarbeiten mit einer Gefahr für Leib und Leben und Gesundheit von Personen, die sich in einem Umkreis von 90 Meter zu dem Rodungsgebiet aufhielten, zu rechnen. Aus diesem Grund sei die Sperrung des Waldstücks recht- und verhältnismäßig.

Das Betretungsverbot sei auch verhältnismäßig, um die konkreten Gefahren für Waldbesucher in diesem Bereich zu verhindern. Der Antragsteller könne nicht rügen, dass sein Recht auf Versammlungsfreiheit verletzt werde. Es sei schon fraglich, ob der hier geplante Sicherheitsbereich als Ort für eine Versammlung im Sinne des Artikel 8 Grundgesetz zur Verfügung stehe. Jedenfalls sei das Recht des Antragstellers auf Betreten des Waldes zum Zweck der Teilnahme an Versammlungen nicht Regelungszweck der Allgemeinverfügung.

Der Wald diene nach dem Hessischen Waldgesetz der Erholung für die Allgemeinheit und dem Schutz der dort vorkommenden Flora und Fauna. Insoweit könne sich der Antragsteller auch nicht darauf berufen, dass er diesen Waldbereich betreten müsse, um dort zu seinem Protestcamp oder Baumhaus und zu seinem dort gelagerten Hab und Gut zu gelangen. Diese Nutzung falle nicht unter das waldrechtliche Betretungsrecht.

Der Antragsteller könne sich letztendlich auch nicht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 GG berufen. Dies wäre nur möglich, wenn er das Waldhaus oder Baumhaus in berechtigter Weise bewohnen würde. Davon könne nicht ausgegangen werden.

Soweit sich der Antragsteller weiterhin gegen die Sperrung des festgelegten Rodungsgebietes, die von der Autobahn GmbH durchgeführt wurde, wendet, habe er auch damit keinen Erfolg. Es sei schon zweifelhaft, ob es sich bei der aufgrund der unanfechtbaren Umwandlungsgenehmigung festgelegten Rodungsfläche begrifflich überhaupt noch um einen Wald handele. Unbestritten sei jedoch, dass Waldflächen und Waldwege, auf denen gefahrgeneigte Waldarbeiten, zu denen die Rodungsarbeiten zählten, durchgeführt werden, von der Möglichkeit des Betretens ausgenommen seien. Der Antragsteller könne auch keinen vorbeugenden Rechtsschutz gegen ein mögliches Einschreiten der Polizei in diesem Verfahren geltend machen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Hessen eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.01.2023, nicht rechtskräftig