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23.01.2023

Zerkratztes Auto: Im Streit um Dashcam-Aufnahmen und Schadenersatzansprüche Vergleich geschlossen

Im Streit um ein zerkratztes Auto haben zwei städtische Mitarbeiter am 19.01.2023 vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf einen Vergleich geschlossen.

Der Kläger warf dem Beklagten vor, er habe sein Auto, einen VW-Transporter, zerkratzt. Er verlangte hierfür Schadenersatz in Höhe von 1.725,62 Euro. In dem VW-Transporter hatte der Kläger eine Dashcam angebracht. Am Morgen des 16.02.2021 parkte er vor Arbeitsbeginn gegen 7.00 Uhr auf dem städtischen Parkplatz. Kurze Zeit später stellte der Beklagte seinen Wagen daneben ab. Als der Kläger gegen 9.00 Uhr zu seinem VW zurückkehrte, war dieser an der rechten Seite an Beifahrer- und Schiebetür zerkratzt.

Wer dafür verantwortlich ist, blieb letztlich zwischen den Parteien streitig. Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe seinen Wagen mit einem Schlüssel zerkratzt. Dies ergebe sich aus den Aufnahmen seiner Dashcam. Diese zeigten zwar nicht die Sachbeschädigung. Die Dashcam habe aber kurze Zeit nach dem Einparkvorgang ein Kratzgeräusch aufgenommen, das nach der Intensität und des Geräuschmusters nur von einem mutwilligen und vorsätzlichen Zerkratzen seines Wagens durch den Beklagten stammen könne.

Der Beklagte bestreitet die angebliche Sachbeschädigung. Die etwaig aufgenommene Tonspur könne auch seine Schritte über den vereisten Parkplatz oder das Geräusch des Einklappens seines Seitenspiegels aufgezeichnet haben. Schließlich bestreitet er, dass die Tonspur zeitgleich mit den Bildaufnahmen erfolgte. Sie könne auch nachträglich hinzugefügt worden sein. Er hat zudem der Verwertung der Aufnahmen der Dashcam widersprochen. Diese habe in datenschutzrechtlich unzulässiger Weise anlasslos Bild- und Tonaufnahmen gemacht, sobald im Umfeld des VW-Transporters eine Bewegung auftrat.

Das LAG Düsseldorf hat am 19.01.2023 in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass eine Entscheidung auf der bislang festgestellten Tatsachengrundlage nicht in Betracht kommt. Zwar liege in einer anlasslosen Aufzeichnung durch eine Dashcam ein Datenschutzverstoß. Dies führe bei der gebotenen Interessenabwägung im Hinblick auf die hier in Rede stehende vorsätzliche Sachbeschädigung, aber nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Das Gericht hat angekündigt, das Video der Dashcam im Termin ebenso in Augenschein zu nehmen wie die beiden vor dem LAG geparkten Fahrzeuge der Parteien. Gegebenenfalls komme anschließend ein Sachverständigengutachten zur Frage der nachträglichen Hinzufügung der Tonspur in Betracht.

Auf Vorschlag des Gerichts haben die Parteien sich vor einer Beweisaufnahme verständigt. Dies erfolgte laut LAG unter Aufrechterhaltung der beiderseitigen Rechtsstandpunkte sowie insbesondere im Hinblick darauf, dass beide auch weiterhin zusammenarbeiten. Ausweislich des Vergleichs zahle der Beklagte die Hälfte der Klageforderung, das heißt 862,81 Euro, an den Kläger. Weitere 862,81 Euro zahle der Beklagte an eine gemeinnützige Organisation. Es bestehe weiter Einigkeit, dass dem Beklagten gegen den Kläger keine Schadenersatzansprüche aufgrund etwaiger Datenschutzverstöße zustehen.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, PM vom 19.01.2023 zu 13 Sa 624/22